Mit bestandener Abschlussprüfung vom 08.12.2022 verfüge ich über die behördliche Anerkennung (LANUV NRW – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) nach § 2 und § 4 DVO Landeshundegesetz NRW
Die vom LANUV anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen sind berechtigt, Verhaltensprüfungen zur Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang für Hunde bestimmter Rassen und/oder Sachkundeprüfungen für Halter von großen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durchzuführen. Diese Prüfungen sind den Prüfungen eines amtlichen Tierarztes gleichwertig.
Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger bzw. sachverständige Stelle nach dem Landeshundegesetz NRW ist in der Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW geregelt
Anerkannte Sachverständige / Sachverständige Stelle zur:
Durchführung und Erteilung von Sachkundebescheinigungen für
- Hunde bestimmter Rassen § 10 (3)
- für große Hunde – die sogenannten 20/40-Hunde – § 11 (3) LHundG NRW
Anerkannte Prüferin:
- zur Durchführung von Wesenstests / Verhaltensprüfungen / VP zur Maulkorb- und Leinenbefreiung für Hunde bestimmter Rassen (nach § 10 (2) LHundG NRW
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